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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 10 R 2599/17

Gesetze: SGB VI § 118 Abs. 4 S. 4; SGB X § 50 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Eine Haftung des Erben (hier nach griechischem Erbrecht) gemäß § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI in Verbindung mit den § 50 Abs. 2 S. 1, S. 2 in Verbindung mit § 45 SGB X scheidet aus, wenn der Erbe von den auf das Konto des Erblassers geflossenen Renten(über)zahlungen tatsächlich nichts erhielt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
TAAAG-71339

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