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NWB Nr. 8 vom Seite 491

Kann, muss aber nicht sein: der Verwaltungsbeirat in der WEG

Aufgaben, Rechte und Pflichten

Johannes Hofele

Viele Eigentümer und auch die Beiräte selbst haben in der Praxis unklare Vorstellungen über die Aufgaben des Verwaltungsbeirats. Manche meinen, der Beirat sei eine Art Aufsichtsrat der Verwaltung oder habe gar Wünsche einzelner Eigentümer umzusetzen. Der Beitrag gibt einen Überblick darüber, was ein Beirat tun muss oder sollte. Dabei wird nicht immer genau zwischen dem Beirat und den einzelnen Mitgliedern unterschieden.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums

„Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern [...] und dem Verwalter [...], im Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem [...].“ (§ 20 Abs. 1 WEG)

„Verwaltung“ bedeutet [i]Beirat kein zwingendes Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft Entscheidungsfindung, was im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum geschehen soll, sowie Umsetzung der Entscheidungen, also die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen. Primär sind die Wohnungseigentümer berufen, die Belange der Gemeinschaft zu regeln, der Verwalter ist für die Umsetzung zuständig. Schon aus der eingangs zitierten Formulierung des § 20 Abs. 1 WEG wird deutlich: Der Beirat ist kein zwingendes Organ der Wohnungse...