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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 2976/13

Gesetze: AO a.F. § 42 Abs. 1 S. 1 UmwStG§ 21 Abs. 1 UmwStG§ 20 Abs. 1 UmwStG§ 20 Abs. 4 S. 1 KStG 2002§ 8b Abs. 1 KStG 2002§ 8b Abs. 2 KStG 2002§ 8b Abs. 4 EStG § 16 Abs. 1

Mit Abtretung von ausschüttungsbedingter Darlehensforderung verbundene Übertragung von einbringungsgeborenen Anteilen an einer Tochtergesellschaft auf eine ausländische Muttergesellschaft als der Umgehung des nach § 21 Abs. 1 S. 1 UmwStG eigentlich entstehenden Veräußerungsgewinns dienender Gestaltungsmissbrauch i. S. v. § 42 Abs. 1 AO in der vor 2008 anzuwendenden Fassung

Leitsatz

Erhält eine Konzerngesellschaft eine – nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfreie – Gewinnausschüttung von einer Tochtergesellschaft, in die zuvor ein Teilbetrieb unter Buchwertfortführung nach § 20 UmwStG zur Schaffung eines Teilkonzerns eingebracht worden ist und die den Teilbetrieb ebenfalls unter Buchwertfortführung sofort auf eine Enkelgesellschaft weiter übertragen hat, und veräußert die Konzerngesellschaft anschließend die einbringungsgeborenen Anteile an der Tochtergesellschaft an ihre mittelbare ausländische Muttergesellschaft bei gleichzeitiger Abtretung der gegen die Tochtergesellschaft bestehenden ausschüttungsbedingten Darlehensforderungen, so kann ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i. S. v. § 42 Abs. 1 S. 1 AO (in der vor dem anzuwendenden Fassung) vorliegen, wenn die von der Konzerngesellschaft gewählte Gestaltung (u.a. Gründung von Tochter- und Enkelgesellschaft, Einbringung eines Teilbetriebs zu Buchwerten, Darlehensgewährung und steuerfreie Gewinnausschüttung) allein dem Zweck gedient hat, den tatsächlich durch die Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile entstehenden steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns nach § 21 Abs. 1 UmwStG i. V. m. § 16 EStG zu umgehen, indem anstelle der tatsächlich gewollten Beteiligungsveräußerung zum Verkehrswert eine Veräußerung der Beteiligung zum Buchwert verbunden mit einer vorgeschalteten steuerfreien Ausschüttung der stillen Reserven durch die Tochtergesellschaft an die Konzerngesellschaft durchgeführt worden ist, wobei der für die Ausschüttung der stillen Reserven erforderliche Geldbetrag wiederum im Ergebnis von der Erwerberin der Beteiligung stammte, und wenn diese Gestaltung nicht durch stichhaltige außersteuerrechtliche Gründe gerechtfertigt werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
GmbH-StB 2018 S. 126 Nr. 4
FAAAG-72320

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