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FG Köln 28.09.2017 7 K 1175/16, BBK 4/2018 S. 151

Steuerrecht | Zuzahlung eines Franchisenehmers zu überregionaler Werbung als Betriebsausgaben

Zuzahlungen eines Franchisenehmers zu der vom Franchisegeber organisierten überregionalen Werbung sind als Betriebsausgaben sofort abziehbar. Es handelt sich nicht um geleistete Anzahlungen. Denn die Aktivierung einer geleisteten Anzahlung scheitert daran, dass der Franchisegeber, der die überregionale Werbung organisiert, sofort zur Gegenleistung verpflichtet ist. Er muss mit Beginn des Franchisevertrags überregional werben, und der Franchisenehmer erbringt mit seiner Zuzahlung also keine Vorleistung. [i]Keine Aktivierung einer geleisteten AnzahlungDabei kommt es nicht darauf an, ob der Franchisegeber die von seinen Franchisenehmern erhaltenen Zuzahlungen für aktuelle Werbemaßnahmen oder aber für Werbung im nächsten Jahr verwendet. S. 152

[i]Zuzahlungen im letzten Jahr des FranchisevertragsDass es sich nicht um geleistete Anzahlungen handelt, wird im letzten Jahr des Franchis...