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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6258/16 EFG 2018 S. 341 Nr. 5

Gesetze: AO § 233a Abs. 1, AO § 233a Abs. 2 S. 1, AO § 233a Abs. 2 S. 3, AO § 238 Abs. 1 S. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 100 Abs. 1

Zinssatz von 6 % für Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer 2012 im Zinszeitraum April 2014 bis April 2016 nicht verfassungswidrig

Leitsatz

1. Werden für einen Zinszeitraum von April 2014 bis April 2016 Nachzahlungszinsen nach § 233a AO auf die Einkommensteuernachzahlung für 2012 erhoben, begegnet die Höhe des Zinssatzes von sechs Prozent ungeachtet dessen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Basiszinssatz im streitigen Zinszeitraum bereits im Minusbereich lag (Anschluss an die bisherige Rspr. zur Rechtmäßigkeit des steuerlichen Zinssatzes von 6 %).

2. Der Gesetzgeber kann in § 238 Abs. 1 AO typisierend einen Zinssatz von 0,5 % pro Monat zu Grunde legen, weil nicht nur der vergleichbare Guthabenzinssatz zu berücksichtigen ist, sondern auch der Sollzinssatz für Dispositions- und Konsumentenkredite oder für die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB heranzuziehen ist (hier: effektiver Jahreszinssatz für Konsumentenkredite im Zeitraum von Februar 2015 bis Februar 2016 von bis zu 6,5 %).

3. Der Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung und die Dauer der Bearbeitung der Steuererklärung haben keine weitere Auswirkung auf die Höhe der Zinsen, außer dass hierdurch das Ende des Zinslaufs beeinflusst wird. Ebenso ist unerheblich, ob und wie der Steuerpflichtige seinen Nachzahlungsbetrag zur Einkommensteuer im Zinszeitraum angelegt hat oder ob er einen Kredit im Zinszeitraum aufgenommen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2018 S. 85 Nr. 3
EFG 2018 S. 341 Nr. 5
KÖSDI 2018 S. 20698 Nr. 4
DAAAG-72860

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