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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 12 K 2323/17 EFG 2018 S. 596 Nr. 7

Gesetze: UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4, UStG § 13b Abs. 5 S. 2, UStG § 17 Abs. 1 S. 1, UStG § 17 Abs. 1 S. 2, UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1, UStG § 27 Abs. 19, AO § 37 Abs. 2, GG Art. 19 Abs. 4, GG Art. 20 Abs. 3, BGB § 242

Voraussetzungen für die Änderung eines Umsatzsteuerbescheids für einen vor 2013 für empfangene Bauleistungen zu Unrecht als Steuerschuldner nach § 13b UStG behandelten Bauträger

Leitsatz

1. Ist ein Bauträger nach der früheren Verwaltungsauffassung bis zum Ergehen des (Az.: V R 37/10) als Steuerschuldner nach § 13b UStG für bezogene Bauleistungen behandelt worden und beantragt er nun nachträglich die Änderung des Umsatzsteuerbescheids zu seinen Gunsten, so darf das FA die Änderung nicht davon abhängig machen, dass der Bauträger dem Bauhandwerker die Umsatzsteuer auf den ihm in Rechnung gestellten Nettobetrag bezahlt hat oder dass das FA mit dem Anspruch des Bauhandwerkers gegen den Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer aufrechnen kann; § 17 UStG ist insoweit weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden (Anschluss an ; ; Abgrenzung vom ). Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben oder dem Unionsrecht.

2. Eine (spätere) Auslegung des § 13b UStG durch die Gerichte, die von der Auffassung der Verwaltung abweicht, stellt keinen nachträglich eingetretenen Umstand i. S. d. § 17 UStG dar.

2. Auch § 27 Abs. 19 UStG i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2014 S. 1266) steht einer Änderung zugunsten des Bauträgers nicht entgegen, da diese Norm ihrem Wortlaut nach lediglich für den leistenden Unternehmer, nicht aber für den Bauträger als Leistungsempfänger gilt und unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung auch nicht analog anzuwenden ist.

Fundstelle(n):
BB 2018 S. 468 Nr. 9
BBK-Kurznachricht Nr. 15/2018 S. 700
DB 2018 S. 18 Nr. 8
EFG 2018 S. 596 Nr. 7
KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 3
KSR direkt 2018 S. 12 Nr. 8
KÖSDI 2018 S. 20671 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 12/2018 S. 762
CAAAG-73465

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