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Niedersächsisches FG Urteil v. - 11 K 10219/15

Gesetze: UStG § 3a, AO § 90 Abs. 2

Erbringung einer sonstigen Leistung im Inland nach § 3a UStG

Leitsatz

  1. Ob eine sonstige Leistung im Inland erbracht wurde, ergibt sich aus § 3a UStG. Danach werden sonstige Leistungen grds. an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

  2. Gibt es hinsichtlich der Anwendbarkeit der Sonderregelungen für den Leistungsort Unsicherheit, bestimmt sich dieser nach § 3a Abs. 1 UStG. Diese Regelung ist der Auffangtatbestand für die Fälle, die nicht gesondert geregelt sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 9/2018 S. 394
YAAAG-75500

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