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StuB 5/2018 S. 188

Sonderabschreibung gem. § 7g Abs. 5 EStG für nach dem angeschaffte Wirtschaftsgüter – Überschreitung der betrieblichen Größenmerkmale

(1) Auch Stpfl., die Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen und ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, können gem. nrkr. NWB TAAAG-51079 (BFH-Az.: VIII R 26/17; EFG 2017 S. 1159) Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG n. F. für nach dem angeschaffte Wirtschaftsgüter nur geltend machen, wenn sie die Größenmerkmale gem. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG n. F. nicht überschreiten. (2) Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG a. F. sind für Wirtschaftsgüter, die nach dem angeschafft wurden, nicht mehr zulässig. (3) Eine Auslegung der Anwendungsregelung des § 52 Abs. 23 Satz 2 EStG in der Weise, dass sich Sonderabschreibungen bei nach dem angeschafften Wirtschaftsgütern, für die eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. gebildet worden war, noch nach § 7g Abs. 1 EStG a. F. und nicht nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG n. F. richten, ist nicht geboten, um...