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BFH 16.11.2017 VI R 31/16, StuB 5/2018 S. 190

Einkommen-/Lohnsteuer | Doppelte Haushaltsführung, Hauptwohnung am Beschäftigungsort

(1) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung, d. h. der „eigene Hausstand“ i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist. (2) Die Hauptwohnung ist i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG am Beschäftigungsort belegen, wenn der Stpfl. von dieser seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Die Entscheidung darüber obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1 EStG).

Praxishinweise

Der BFH entschied zum Streitjahr 2013. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG in der vor 2014 gültigen Fassung nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Die Hauptwohnung liegt regelmäßig una...