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BGH 28.02.2018 XII ZR 94/17, NWB 11/2018 S. 687

Vollkaskoversicherung | Kündigung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs

Ein Ehegatte kann die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen.

Anmerkung:

Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen (§ 1357 BGB). Dies gilt nach Auffassung des BGH auch für die Kündigung einer Vollkaskoversicherung. Das BGB kennt zwar keine generelle gesetzliche Vertretungsmacht unter Ehegatten. Die vom Ehegatten des Versicherungsnehmers ausgesprochene Kündigung könne aber wirksam sein. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass auch der Abschluss des Versicherungsvertrags ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie darstellt. Das richtet sich nach dem individuellen Zuschnitt der Familie. Ein ausreichender...