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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1203/15 EFG 2018 S. 744 Nr. 9

Gesetze: AO § 42EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1EStG § 24 Nr. 1 a) EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 d) EStG § 50d Abs. 8EStG § 50d Abs. 9DBA Großbritannien 1964 Art. XI Abs. 2 DBA Großbritannien 1964 Art. XI Abs. 3 DBA Großbritannien 1964 Art. 11 Abs. 2DBA Großbritannien 1964 Art. 11 Abs. 3

Besteuerung von Abfindungen bei Wohnsitz im Ausland (DBA Großbritannien 1964)

Leitsatz

Eine von einem deutschen Arbeitgeber gezahlte Abfindung aus Anlass der Beendigung eines in Deutschland durchgeführten Arbeitsverhältnisses kann nach dem DBA Großbritannien 1964 nicht in Deutschland besteuert werden, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung der Arbeitnehmer nur noch in Großbritannien einen Wohnsitz hat (Anschluss an BFH-Rechtsprechung zu DBA Schweiz).

Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftliche Gründe für die Verlegung seines Wohnsitzes hatte, auch wenn der Zeitpunkt des Umzugs so gewählt wurde, dass er bei Fälligkeit und Auszahlung der Abfindung nur noch in Großbritannien ansässig war.

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 744 Nr. 9
IWB-Kurznachricht Nr. 13/2018 S. 491
IAAAG-78573

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