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BGH 31.01.2018 VIII ZR 105/17, NWB 13/2018 S. 839

Mietverhältnis | Kündigung aus wichtigem Grund

Eine objektiv feststehende finanzielle Leistungsunfähigkeit eines nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis Eintretenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Mietverhältnisses (§ 563 Abs. 4 BGB) darstellen. Anhaltspunkte für eine auf eine „gefährdet erscheinende“ Leistungsfähigkeit gestützte Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses fehlen, wenn Geldquellen vorhanden sind, die die Erbringung der Mietzahlungen sicherstellen. Der Wunsch, nach dem Auszug eines bisherigen Wohngenossen, nicht allein zu leben, und die aufgrund einer nachträglichen Entwicklung entstandene Absicht, Mietaufwendungen teilweise durch eine Untervermietung zu S. 840decken, können ein berechtigtes Interesse des Mieters an einer Untervermietung eines Teils des Wohnraums begründen. [i]infoCenter „Mietvertrag“ NWB JAAAB-22944

Anmerkung:

Eine bereits zum ...