Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 25 | Immobilien: Gewerblichkeit kraft Verklammerung auch bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern

Der BFH hat entschieden, dass ein Vermieter gewerblich tätig sein kann, wenn ein Investment in eine bestimmte Immobilie nur im Hinblick auf einen bei Ende der Vermietung zu erwartenden Verkaufserlös einen Totalüberschuss annehmen lässt. Die Richter haben damit die zu beweglichen Wirtschaftsgütern ergangene Verklammerungsrechtsprechung auf unbewegliche Wirtschaftsgüter ausgeweitet. Unerheblich ist, ob bei der Veräußerung die zehnjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist.

Über alles Wissenswerte für Vermieter bei der Steuererklärung für 2017 informieren wir Sie in den nächsten Minuten. Den Anfang macht ein zugegebenermaßen etwas spezielles Thema, das aber in Sonderfällen durchaus von praktischer Bedeutung sein kann. Der Bundesfinanzhof hat nämlich die zu beweglichen Wirtschaftsgütern ergangene Verklammerungsrechtsprechung auf unbewegliche Wirtschaftsgüter ausgeweitet.

Nach Ansicht des BFH kann ein Vermieter gewerblich tätig sein, wenn sich eine Investition in eine Immobilie voraussichtlich nur rechnet, wenn beim Ende der Vermietung ein Verkaufserlös zu erwarten ist.

In der Immobilienwirtschaft steht bei der Abgrenzung zwischen den Einkünften aus Ve...