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FG Köln Urteil v. - 11 K 188/17 EFG 2018 S. 547 Nr. 7

Gesetze: EStG § 11 Abs 1 Satz 2EStG § 11 Abs 2 Sätze 1, 2 EStG § 4 Abs 3

Einnahmeüberschussrechnung

Umsatzsteuervorauszahlung, Fristverlängerung, wiederkehrende Ausgabe

Leitsatz

Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat November, die aufgrund einer Fristverlängerung nach § 46 Satz 1 UStDV zum 10. Januar des Folgejahres gezahlt wurde, ist nicht dem Folgejahr, sondern dem betreffenden Jahr als Betriebsausgabe zuzuordnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 9/2018 S. 394
DStZ 2018 S. 211 Nr. 7
EFG 2018 S. 547 Nr. 7
KÖSDI 2018 S. 20740 Nr. 5
WAAAG-79348

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