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NWB EV 4/2018 S. 111

Bewertungsgesetz – Bedarfsbewertung im Vergleichswertverfahren: Ableitung von Vergleichspreisen des Gutachterausschusses (FG)

Wohnungseigentum ist grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen i. S. der §§ 192 ff. BauGB mitgeteilten Vergleichspreise. Das Finanzamt ist nicht befugt, die ihm vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte für einen Stichtag mitgeteilten Vergleichspreise für einen anderen Stichtag zu verwerten. Das gilt auch, wenn die Abweichung nur einen Tag beträgt.

Quelle: NWB IAAAG-77964