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FG Köln 01.12.2017 3 K 625/17, NWB 14/2018 S. 922

Einkommensteuer | Aufwendungen zur Beseitigung von Biberschäden stellen keine außergewöhnliche Belastung dar

Das entschieden, dass Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten keine außergewöhnlichen Belastungen sind.

Anmerkung:

Die Kläger wollten Aufwendungen für die Beseitigung von Biberschäden im Garten und an der Terrasse sowie die Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre als außergewöhnliche Belastungen geltend machen mit der Begründung, dass derlei Aufwendungen außergewöhnlich und zwangsläufig seien. Das Finanzamt lehnte [i]Meier, Außergewöhnliche Belastungen, infoCenter NWB TAAAA-88426 dies ab, da im vorliegenden Fall der existentiell notwendige Gegenstand „Wohnung“ nicht betroffen sei. Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Außenanlagen seien nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Dieser Auffassung folgte das FG Köln. Zu dem Urteil des...