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BFH 09.11.2017 III R 20/16, BBK 7/2018 S. 309

Steuerrecht | 1 %-Methode bei Privatnutzung eines Import-Kfz

Bei Privatnutzung eines betrieblichen Import-Kfz, für das es weder einen inländischen Listenpreis noch vergleichbare inländische Kfz gibt, kann im Rahmen der 1 %-Methode der Bruttoverkaufspreis des Importeurs als Bemessungsgrundlage angesetzt werden; dies entspricht dem Bruttoeinkaufspreis des inländischen Kfz-Händlers.

[i]Aus den USA importierter Mustang Shelby GTIm BFH-Fall ging es um einen aus den USA importierten Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé. Der Kläger zahlte hierfür an den inländischen Kfz-Händler einen Bruttopreis von 78.900 €. Der inländische Kfz-Händler hatte wiederum an den Importeur einen Bruttopreis von 75.999 € gezahlt. In den USA betrug der Bruttolistenpreis umgerechnet ca. 54.000 €.

[i]Bruttoverkaufspreis des Importeurs als BemessungsgrundlageDa es kein bau- und typengleiches Fahrzeug auf dem deutschen Neuwagenmarkt gibt, kann nach dem BFH als Bemessungsgrundlage jedenfalls de...