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NWB direkt Nr. 15 vom Seite 331

Die Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger

Andreas Hartmann

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB DAAAG-79671 Es gehört zum Kanzleialltag, sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfungen im Sinne der Mandanten kritisch zu begleiten. Anders als im Fall des Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a SGB IV) sind Steuerberater hier befugt, Rechtsbehelfe gegen Prüfbescheide zu führen (§ 13 Abs. 6 Satz 2 SGB X, § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGG). Folgende Gesichtspunkte verdienen daher besondere Aufmerksamkeit.

Ausführlicher Beitrag s. .

Zeitpunkt der Prüfung

[i]Prüfung durch den Träger mindestens alle vier JahreDie Prüfung durch die Rentenversicherungsträger findet mindestens alle vier Jahre statt (§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Der Arbeitgeber kann eine Betriebsprüfung „außer der Reihe“ verlangen (§ 28p Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Da mit diesem Antrag aber lediglich der Prüfzeitpunkt, nicht aber der Inhalt gesteuert werden kann (vgl. § 11 Abs. 1 BVV) und eine Betriebsprüfung auch keine generelle „Entlastungswirkung“ erzeugt, dürfte es meist vorzugswürdig sein, offene Fragen durch einen Statusfeststellungsantrag (§ 7a SGB IV) oder im Wege einer Anfrage an die Einzugsstelle (§ 28h Abs. 2 SGB IV) klären zu lassen.

Mitwirkungspflichten

[i]Pflicht zur Prüfhilfe wird durch Bescheid konkretisiertDer Arbeitgeber ist verpflichtet, die Prüfung zu dulden und angemessene Prüfhilfen zu leisten (§ 28p Abs. 5, Abs. 9 SGB IV i. V. mit §§ 8 bis 11 BVV, § 98 SGB X, § 166 Abs. 1 SGB VII). Die Pflicht zur Prüfhilfe wird durch (mündlichen) Bescheid konkretisiert.

[i]Angemessenheit der PrüfhilfeGrds. sind sämtliche Unterlagen, di...