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KSR Nr. 4 vom Seite 11

Bitcoin und andere virtuelle Währungen

Umsatz- und ertragsteuerliche Fragen

Axel Höhmann

Mit Urteil vom - Rs. C 264-14, Hedqvist, hat der EuGH entschieden, dass es sich beim Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung Bitcoin und umgekehrt um eine Dienstleistung gegen Entgelt i. S. des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL handelt, die unter die Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e MwStSysRL fällt. Kürzlich hat das BMF zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin und anderen sog. virtuellen Währungen Stellung genommen; das FinMin Hamburg hat sich zur Ertragsteuer beim Handel mit Bitcoin auf der privaten Vermögenssphäre geäußert.

Umsätze, die sich auf Bitcoin beziehen

Beim Umtausch konventioneller Währungen in Bitcoin und umgekehrt handelt es sich um eine steuerbare sonstige Leistung, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei ist. Die Verwendung von Bitcoin wird der von konventionellen Zahlungsmitteln gleichgesetzt, soweit sie keinem anderen Zweck als dem eines reinen Zahlungsmittels dienen. Die Hingabe von Bitcoin zur bloßen Entgeltentrichtung ist somit nicht steuerbar. Bei Zahlung mit Bitcoin bestimmt sich das Entgelt beim Leistenden grundsätzlich nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedstaates, in dem die Leistung erfolgt, und zu dem Zeit...