NWB Nr. 15 vom Seite 985

Pragmatische Lösungen

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Aufatmen in der Fahrrad-Leasingbranche

Berufspendler kennen das: lange Staus auf den Autobahnen, schleppender Verkehr in den Innenstädten und hat man sein Ziel endlich erreicht, findet man keinen Parkplatz. Streikt dann auch noch der öffentliche Personennahverkehr, geht (fast) gar nichts mehr. Da kann sich glücklich schätzen, wer mit dem (Elektro-)Rad zur Arbeit kommt – und das werden immer mehr! Denn seitdem die Finanzverwaltung für die Ermittlung des geldwerten Vorteils die 1 %-Regelung zugelassen und in den letzten zwei Jahren viele weitere lohnsteuerliche Fragen der Job-Bike-Gestellung beantwortet hat (s. hierzu Seifert, NWB 33/2017 S. 2500), stellen immer mehr Arbeitgeber ihren Mitarbeitern (Elektro-)Fahrräder zur Verfügung. Eine für die Leasingbranche entscheidende Frage aber blieb bislang offen: Was gilt, wenn eine Gehaltsumwandlung zum Zweck der Fahrradüberlassung durchgeführt wurde, die Motivation hierfür aber hauptsächlich darin liegt, dass das Leasingmodell es dem Arbeitnehmer erlaubt, das Fahrrad am Ende der Leasingdauer zu einem Kaufpreis zu erwerben, der unter dem Marktwert liegt? Eigentlich müsste dieser Preisvorteil versteuert werden. Damit würde das Fahrrad-Leasingmodell jedoch seinen Reiz verlieren. Denn was nützt ein niedriger Kaufpreis, der durch einen hohen Barlohnverzicht finanziert wurde, wenn am Ende der Preisvorteil versteuert werden muss? Überraschend hat die Finanzverwaltung für diese Frage jetzt eine sehr pragmatische Lösung gefunden, die die Fahrrad-Leasingbranche aufatmen lässt, sie erlaubt die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG. Eine Entscheidung mit grundsätzlicher Bedeutung auch für andere Leasingfälle, wie Wehl feststellt.

Eine pragmatische Lösung gefunden zu haben, glaubte wahrscheinlich auch die Eigentümerin eines ruhenden (verpachteten) land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, als sie diesen – zur Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven – für Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge in Form drei gleich großer Betriebsgrundstücke auf ihre Tochter und ihre beiden Enkelkinder übertrug. Den Bundesfinanzhof überzeugte diese „Aus-1-mach-3-Lösung“ allerdings nicht. Hänsch/Wessels erläutern , weshalb die Übertragung landwirtschaftlicher Nutzflächen auf drei verschiedene Erwerber nicht zu Buchwerten möglich ist, sondern zu einer Betriebsaufgabe führt.

Heuel/Matthey befassen sich mit der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen wie Bitcoin, Etherium und Co. im Privatvermögen. Denn aus dem Verkauf von Kryptowährungen, dem Tausch gegen Waren sowie dem sog. Mining können sich steuerliche Konsequenzen ergeben, die man besser im Blick haben sollte. Hier zu glauben, nur weil krypto für verschlüsselt steht, wird der Fiskus schon nichts merken, ist jedenfalls keine pragmatische Lösung. Schließlich sitzt die Finanzverwaltung mit der Möglichkeit sog. Sammelauskunftsersuchen am längeren Hebel, warnt Beyer .

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2018 Seite 985
NWB UAAAG-80078