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LG Hamburg 05.05.2017 418 HKO 39/15, NWB 15/2018 S. 998

Beruf | Jahresabschluss als Vorbehaltsaufgabe

Da die Erstellung des steuerlichen Jahresabschlusses allein den steuerberatenden Berufsträgern (§§ 3, 3a StBerG) vorbehalten ist, gilt dies auch für die Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses (§§ 242 ff. HGB). Denn die den steuerlichen Berufsträgern vorbehaltene unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG) umfasst grds. auch die Hilfestellung bei der Aufstellung solcher Abschlüsse, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Da die Handelsbilanz für die nach dem EStG zu erstellende Steuerbilanz maßgeblich ist, ist auch die Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses eine Vorbehaltsaufgabe. Ist eine nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person damit befasst, führt dies zur Unwirksamkeit des gesamten Vertragsverhältnisses.

Anmerkung:

Das LG Hamburg stellt...