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OLG Köln Beschluss v. - 2 Wx 204/17

Leitsatz

Leitsatz:

Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer eingetragenen Gesellschaft haftet nicht persönlich als Kostenschuldner nach §§ 29, 30 GNotKG für die aufgrund der Beurkundung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung und deren Eintragung anfallenden Notargebühren. Eine Haftung wegen etwaiger Durchgriffsansprüche oder verspäteter Insolvenzantragsstellung muss der Notar vor dem Prozessgericht geltend machen.

Fundstelle(n):
BB 2017 S. 3026 Nr. 51
DNotZ 2018 S. 603 Nr. 8
GmbHR 2018 S. 581 Nr. 11
NJW 2017 S. 9 Nr. 50
NJW 2018 S. 875 Nr. 12
NJW-RR 2018 S. 41 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 17/2018 S. 1206
ZIP 2018 S. 535 Nr. 11
HAAAG-80428

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