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NWB Nr. 17 vom Seite 1218

Neues BMF-Schreiben zu § 8c KStG

Finanzverwaltung nimmt zu wichtigen Detailfragen erstmals Stellung

Dr. Ingmar Dörr und Dr. Andreas Eggert

[i]BMF, Schreiben v. 28.11.2017, BStBl 2017 I S. 1645Die Regelung zum Verlustabzug bei Körperschaften (§ 8c KStG) wurde seit ihrer Einführung im Jahr 2008 mehrfach geändert und um § 8d KStG ergänzt. Zudem gab es wichtige Gerichtsentscheidungen zu dieser Norm. Dennoch hat sich die Finanzverwaltung letztmalig mit (BStBl 2008 I S. 736) umfassend hierzu geäußert. Die fehlenden Stellungnahmen der Verwaltung zu neuen Entwicklungen im Zusammenhang mit § 8c KStG haben in der Praxis für erhebliche Rechtsunsicherheit gesorgt. Mit dem nun veröffentlichten neuen (BStBl 2017 I S. 1645) sowie den gleich lautenden Ländererlassen zur Anwendung des § 8c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge v.  (BStBl 2017 I S. 1643) äußert sich die Finanzverwaltung erstmalig zu einigen wichtigen Detailfragen, die seit 2008 aufgekommen sind.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Hintergrund

Die [i]Dörr/Eggert, Verlustabzug bei Körperschaften – § 8c KStG, Grundlagen NWB QAAAE-69367 Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG verknüpft das Vorliegen eines gesetzlich definierten „schädlichen Beteiligungserwerbs“ mit nachteiligen Rechtsfolgen: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % (bis zu 50 %) der Anteilsrechte an einer Körperschaft auf einen Erwerber oder eine Erwerberhand übertragen ode...