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NWB Nr. 18 vom Seite 1333

Prüfungen der DRV: Art und Umfang der Ermittlungen

Horst Marburger

Im Bereich der Sozialversicherung trifft den Arbeitgeber eine Reihe von Pflichten, insbesondere Meldepflichten, die Pflicht zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags [i]Hartmann, NWB 15/2018 S. 1023 etc. Ob er diese Pflichten ordnungsgemäß erfüllt, prüfen die Träger der Rentenversicherung (DRV) im Rahmen von Betriebsprüfungen (§ 28p SGB IV).

Gesetzlicher Rahmen:

[i]DRV bedient sich Beweismitteln nach pflichtgemäßem ErmessenDie DRV bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann Auskünfte jeder Art einholen sowie Urkunden und Akten beiziehen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 sowie § 21 Abs. 1 SGB X; vgl. NWB FAAAG-50508).

Sachverhalt:

[i]LSG Baden- Württemberg, Urteil v. 16.1.2018 - L11 R 4682/16, rkr.Der Zimmerer- und Dachdeckermeister F wird auf der Basis mündlicher Absprachen in der S-GmbH für einen Stundenlohn von 32 €, die er als „Meister-/Vorarbeiterstunden“ über seine Einzelfirma abrechnet, tätig. F wird nicht zur Sozialversicherung angemeldet und Sozialversicherungsbeiträge werden nicht abgeführt. Im Rahmen einer Kontrolle des zuständigen Hauptzollamts wird F vernommen. Danach führt die DRV eine Betri...