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KSR Nr. 5 vom Seite 8

Begünstigte „Lieferung von Wasser“

Legen eines Hauswasseranschlusses durch ein Bauunternehmen

Peter Mann

Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Nr. 34 Anlage 2 zum UStG ist die Lieferung von Wasser lediglich mit 7 % zu versteuern. Davon ausgenommen ist die Lieferung von Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser,S. 9 das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird. Der Gesetzgeber hat sich durch die Regelung bei der Einführung des geltenden Umsatzsteuersystems bewusst auf diese Steuerermäßigung für Getränke beschränkt. Weitere nichtalkoholische Getränke werden insoweit – abgesehen von Milch – steuerlich nicht begünstigt. Der , Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Thorgau-Westelbien, entschieden, dass die Ermäßigung auch beim Legen eines Hausanschlusses anzuwenden ist. Das BMF hat diese Rechtsprechung im Schreiben vom (BStBl 2009 I S. 531) auf der Grundlage der (BStBl 2009 II S. 321), V R 27/06 (BStBl 2009 II S. 325) übernommen. Dabei hat das BMF ausweislich der aktuellen Entscheidung des BFH zum Anwendungsbereich der Steuersatzermäßigung die Rechtsprechung des EuGH nur unzureichend übernommen.

Ausgangssachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, die Tiefbauarbeiten ausführt. Neben we...