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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 1151/14 EFG 2018 S. 1052 Nr. 12

Gesetze: InvZulG 2010 § 2 Abs. 1 S. 1; InvZulG 2010 § 2 Abs. 1 S. 4

Investitionszulagenrechtliche Zugehörigkeits-/Verbleibensvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2010 bei Verkauf der Betriebsstätte innerhalb des Bindungszeitraums nicht erfüllt

Leitsatz

1. Die in § 2 Abs. 1 S. 1 InvZulG 2010 normierte Tatbestandsmerkmal „Zugehörigkeit zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines begünstigten Betriebs des Anspruchsberechtigten” für einen fünfjährigen Bindungszeitraum ist auch dann nicht erfüllt, wenn bei einem innerhalb der fünfjährigen Bindungszeitraums erfolgenden Verkauf der Betriebsstätte durch vertragliche Regelungen eine der Gesamtrechtsnachfolge vergleichbare Rechtslage geschaffen wird, indem der übernehmende Betrieb (Nutzer) auf Grundlage eines notariellen Wirtschaftsgüterkauf- und Übernahmevertrags sämtliche Wirtschaftsgüter der Betriebsstätte übernimmt und sich zugleich vertraglich gegenüber dem Investor verpflichtet, dessen Pflichten aus dem Förderverhältnis zu erfüllen.

2. § 2 Abs. 1 S. 1 InvZulG in der ab 2007 gültigen Fassung fordert, dass – abgesehen von den Ausnahmen Gesamtrechtsnachfolge oder Übertragung an ein verbundenes Unternehmen – Investor und Nutzender des begünstigten Wirtschaftsgutes während des Bindungszeitraums grundsätzlich rechtlich identisch sein müssen. Anders als nach der Rechtlage unter Geltung des InvZulG 2005 ist es nunmehr zulageschädlich, wenn innerhalb des Bindungszeitraums eine Übertragung oder ein Verkauf eines begünstigten Wirtschaftsgutes an ein anderes Unternehmen erfolgt, welches für sich genommen ebenfalls die Fördervoraussetzungen erfüllt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1052 Nr. 12
WAAAG-82513

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