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Thüringer FG Urteil v. - 4 K 823/15

Gesetze: BGB § 738, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, GrEStG § 19 Abs. 1 S. 2, GrEStG § 19 Abs. 5, GrEStG § 20

Grunderwerb durch Anwachsung des Gesamthandsvermögens bei Ausscheiden des vorletzten GbR-Gesellschafters unterliegt der Grunderwerbsteuer

es besteht Anzeigepflicht

Leitsatz

1. Mit der Auflösung einer GbR durch Ausschluss des vorletzten Gesellschafters wächst das Gesamthandsvermögen dem verbleibenden Gesellschafter an. Soweit Grundvermögen betroffen ist, handelt es sich um einen Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG.

2. Der Übergang des Gesellschaftsvermögens einer Personengesellschaft in das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters unterliegt der Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 S. 2 GrEStG. Die Anzeige muss sich nach ihrem Inhalt eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen FA richten und ist nicht durch den Notar zu erfüllen.

3. Der Hinweis auf eine Betriebsprüfung für das Übergangsjahr, in der die Rückstellung für noch festzusetzende Grunderwerbsteuer erläutert worden sei, kann nicht als schriftliche Anzeige (§ 19 Abs. 5 S. 2 GrEStG) nach § 20 GrEStG angesehen werden.

Fundstelle(n):
RAAAG-82545

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