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FG Köln Urteil v. - 11 K 1494/14

Gesetze: ZPO § 286 Abs 6BGB a.F. § 1587 EStG 2008 § 10 Abs 1 Nr 1b

Sonderausgaben

Abfindungszahlung zur Vermeidung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches keine Sonderausgaben

Leitsatz

Aufwendungen für Abfindungsleistungen, deren Zahlung darauf abzielt, die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem Gesamtbild der §§ 1587f -1587mn BGB a.F. zu unterbinden, sind keine nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2008 als Sonderausgaben abziehbaren „Leistungen auf Grund eines Versorgungsausgleichs”.

Fundstelle(n):
FAAAG-83534

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