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BFH 21.12.2017 III R 14/16, StuB 10/2018 S. 377

Investitionszulage nach dem InvZulG 2005: Fortbestehen der KMU-Eigenschaft während des Verbleibenszeitraums

Ein Anspruch auf eine erhöhte Investitionszulage für kleine und mittlere Unternehmen nach § 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005 besteht nicht, wenn das Unternehmen nicht während des gesamten fünfjährigen Verbleibenszeitraums die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen i. S. der KMU-Empfehlung 2003 der Europäischen Kommission erfüllt (entgegen NWB YAAAB-76150, BStBl 2006 I S. 119, Rz. 128; Bezug: § 2 Abs. 7 Satz 1, Abs. 1 InvZulG 2005; § 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 1999; § 5 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2007).

Praxishinweise

Nach § 2 Abs. 7 Satz 1 InvZulG 2005 erhöhte sich die Investitionszulage vorbehaltlich des Satzes 2 für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen i. S. des § 2 Abs. 1 InvZulG 2005 entfällt, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen i. S. der...BStBl 2006 I S. 119