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BAG 14.11.2017 3 AZR 515/16, NWB 22/2018 S. 1590

Gleichbehandlung | Zum Verstoß gegen den Grundsatz

Es liegt kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor, wenn der Arbeitgeber stichtagsbezogen den Betriebsrentnern freiwillig eine Betriebsrente gewährt, bei deren Berechnung er auch Beschäftigungszeiten zugrunde legt, auf deren Berücksichtigung nach seiner Auffassung kein Rechtsanspruch besteht, diese Begünstigung dabei jedoch nicht auf Betriebsrentenanwärter erstreckt. Die insoweit unterschiedliche Behandlung beider Personengruppen ist aufgrund ihrer unterschiedlichen Situation gerechtfertigt. Der Eintritt des Versorgungsfalls stellt nämlich eine entscheidende Zäsur dar und bildet damit einen sachgerechten Anknüpfungspunkt.

Anmerkung:

Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, auf den § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrVG – deklaratorisch – hinweist, erlaubt eine Differenzierung a...