BGH Beschluss v. - VIII ZR 100/17

Streitwertbemessung nach einseitiger Teilerledigungserklärung

Gesetze: § 4 Abs 1 ZPO, § 43 GKG

Instanzenzug: Az: 15 U 48/16vorgehend Az: 4 O 646/08

Gründe

1Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung von - nach Teilrücknahme - 37.717,46 € sowie Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, in Anspruch genommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am hat er die Hauptforderung nur noch in Höhe von 15.567,45 € aufrechterhalten und im Übrigen die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits begehrt.

2Im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers bestimmt sich der Wert nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009 unter II 1 mwN; vom - XI ZR 138/15, juris Rn. 3). Dabei ist der Wert dieser Kosten durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZR 157/91, aaO unter II 2; vom - XI ZR 138/15, aaO mwN). Die in der ersten Instanz bis zur einseitigen Erledigungserklärung angefallenen Kosten belaufen sich bei einem verbliebenen Streitwert von 37.717,46 € auf 6.608,50 € (Gerichtsgebühren 1.194 €; Anwaltsgebühren 2.707,25 € x 2); bei einem Streitwert von 15.567,45 € hätten sie hingegen lediglich 4.141,30 € (Gerichtsgebühren 726 €; Anwaltsgebühren 1.707,65 € x 2) betragen. Mithin ergibt sich vorliegend eine streitwertwirksame Kostendifferenz in Höhe von 2.467,20 €.

3Zusätzlich sind vorliegend sowohl die vom Kläger erhobene Zinsforderung als auch die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten jeweils als ein den Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit der (zuvor) geltend gemachte Hauptanspruch Gegenstand der einseitigen Teilerledigungserklärung ist. Denn ein die Werterhöhung ausschließendes Abhängigkeitsverhältnis von Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO besteht nur, wenn und soweit die betreffende Hauptforderung noch Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 5 ff. mwN; vom - V ZR 224/14, NJW 2015, 3173 Rn. 6). Die Zinsen aus dem für erledigt erklärten Teil der Hauptforderung (22.150,01 €) betrugen seit Rechtshängigkeit der Klage am bis zur erstmals in der mündlichen Verhandlung vom abgegebenen Teilerledigungserklärung des Klägers 7.725,73 €. Die zur Hauptforderung gewordenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten belaufen sich - nach der auch insoweit anzustellenden Differenzrechnung auf Grundlage der sich aus den jeweiligen Streitwerten ergebenden Geschäftsgebühren (1.419,19 € bei einem verbliebenen Streitwert von 37.717,46 € gegenüber 899,40 € bei einem Streitwert von 15.567,45 €) - auf 519,79 €. Streitwertmindernd ist allerdings zu berücksichtigen, dass gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG die Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird (vgl. , aaO Rn. 9).

4Bei Addition der sich ergebenden Beträge errechnet sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 26.020,28 € und rechtfertigt eine Änderung der Streitwertfestsetzung des Revisionsverfahrens gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:270917BVIIIZR100.17.0

Fundstelle(n):
KAAAG-84377