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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 3833/17

Leitsatz

Leitsatz:

Versicherte der GKV, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, können eine geplante stationäre Krankenhausbehandlung in der Schweiz wegen einer Erkrankung, die in gleicher Weise auch in einem Krankenhaus in Deutschland hätte behandelt werden können (hier: Darmoperation bei Darmkrebs), nur nach vorheriger Zustimmung ihrer Krankenkasse in Anspruch nehmen. Fehlt es in einem solchen Fall an der (vorherigen) Zustimmung, besteht auch kein Anspruch auf (nachträgliche) Genehmigung der Behandlung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAG-84820

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