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StuB 11/2018 S. 416

Übergangsregelung für Zeitungszusteller verfassungsgemäß

Die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG, die für Zeitungszusteller einen bis zum auf 75 %, ab dem 1.1. bis zum auf 85 % herabgesetzten und für das Jahr 2017 auf 8,50 € festgesetzten gesetzlichen Mindestlohn vorgesehen hat, ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG ().

Die Klägerin ist seit 2013 bei der Beklagten als Zeitungszustellerin beschäftigt. Sie arbeitet mehr als zwei Stunden ausschließlich zur Nachtzeit und stellt die Zeitungen bis spätestens 6.00 Uhr morgens zu. Arbeitsvertraglich vereinbart sind eine Vergütung auf Stücklohnbasis und ein Nachtarbeitszuschlag von 25 % auf den Stücklohn.

Tatsächlich zahlte die Beklagte seit dem den geminderten Mindestlohn nach § 24 Abs. 2 MiLoG. Die Klägerin macht geltend, § 24 Abs. 2 MiLoG verstoße gegen den...