Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SteuerStud Nr. 9 vom Seite 599

Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft (§§ 20 ff. UmwStG)

Teil II: Anteilstausch (§ 21 UmwStG) und Einbringungsgewinnbesteuerung (§ 22 UmwStG)

Timo Unterberg LL.M.

Dieser zweiteilige Beitrag beschäftigt sich insgesamt mit den ertragsteuerlichen Regelungen zur Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach den §§ 20 ff. UmwStG und deren steuerliche Folgen für den Einbringenden sowie die aufnehmende Kapitalgesellschaft. Teil I in SteuerStud-Ausgabe 8/2018 S. 511 NWB ZAAAG-85117 (Schaubild des Monats) und S. 536 NWB AAAAG-85121 (Beitrag) hat bereits die Herausforderungen bei der Einbringung von Betrieben, Teilbetrieben und von Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG veranschaulicht. Der nachfolgende Teil II widmet sich ergänzend hierzu dem Anteilstausch nach § 21 UmwStG und den Regelungen zur rückwirkenden Besteuerung bei Veräußerung der erhaltenen bzw. eingebrachten Anteile (Einbringungsgewinn I und II) nach § 22 UmwStG.

I. Anteilstausch nach § 21 UmwStG

1. Allgemein

§ 21 UmwStG regelt die steuerliche Behandlung der isolierten Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften in eine andere Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gegen Gewährung von neuen Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft (§ 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG, sog. Anteilstausch). Nicht unter § 21 UmwStG, sondern unter § 20 Abs. 1 UmwStG, fällt hingegen die Einbringung von Anteilen, die zusam...