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NWB Nr. 24 vom Seite 1741

Musterklage zu Auslandssemester

[i] BdSt, Pressemitteilung v. 31.5.2018 Studenten, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, aber ein Auslandssemester absolvieren, sollten die Kosten für die Unterkunft im Ausland und den Verpflegungsmehraufwand in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Genau zu dieser Frage unterstützt der Bund der Steuerzahler (BdSt) eine Musterklage (Az. beim BFH: VI R 3/18; zum Hintergrund s. ausführlich Kister, NWB 21/2018 S. 1564). [i]Zum Fallstrick Auslandssemester s. Kister, NWB 21/2018 S. 1564Denn bei einem Auslandssemester, bei dem hohe Kosten auf den Studenten zukommen können, stellt sich das Finanzamt bei der Anerkennung der Ausgaben oft quer. Dennoch sollten Studenten die Ausgaben für den Auslandsaufenthalt sorgfältig auflisten und in die Steuerformulare eintragen. Ob auch die Kosten für den Verpflegungsmehraufwand und die Unterkunft steuermindernd berücksichtigt werden müssen, ist noch nicht abschließend geklärt.