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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 3622/16

Gesetze: AO § 60a Abs. 1 S. 1, AO § 60a Abs. 1 S. 2, AO § 60a Abs. 2 Nr. 1, AO § 60a Abs. 2 Nr. 2, AO § 51 Abs. 1, AO § 51 Abs. 3 S. 1, AO § 52 Abs. 1 S. 1, AO § 52 Abs. 1 S. 2, AO § 52 Abs. 2 S. 1 N. 2, AO § 60 Abs. 1 S. 1, GG Art. 4 Abs. 1, GG Art. 4 Abs. 2, BVerfSchG § 4

Gemeinnützigkeit eines der Förderung des Islams und dem Betrieb einer Moschee dienenden eingetragen Vereins bei satzungsmäßigem Ausschluss nicht-muslimischer Mitglieder

keine Berücksichtigung der tatsächlichen Geschäftsführung im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 60a AO

keine verfassungsfeindlichen Aktivitäten des Vereins allein aufgrund des Auftritts salafistischer Gastprediger

Leitsatz

1. Ein eingetragener Verein, der als islamische Religionsgemeinschaft eine Moschee betreibt, unmittelbar und mittelbar durch seine Mitglieder der umfassenden Glaubensverwirklichung dient und sich der Pflege, Vermittlung und Ausübung der islamischen Religion im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland widmet, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit auch dann durch Förderung der Religion (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) die Allgemeinheit fördern, wenn nach seiner Satzung nur Personen muslimischen Glaubens Mitglieder des Vereins werden können, da bei einer Aufnahme von Personen nichtmuslimischen Glaubens die Gefahr bestünde, dass die Erreichung der o.g. Vereinszwecke erschwert oder sogar vereitelt werden könnte.

2. Es liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Förderung der Allgemeinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 Satz 1 AO vor, wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Art des gemeinnützigen Zwecks eine Beschränkung des Kreises der Mitglieder eines Vereins erforderlich machen.

3. Im Verfahren der Feststellung nach § 60a AO ist es nicht zulässig, die Entscheidung über die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen von einer Tatsachenermittlung abhängig zu machen. Eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung (§ 63 AO) ist daher im Rahmen des Verfahrens nach § 60a AO nicht vorzunehmen, sondern bleibt dem späteren Veranlagungsverfahren vorbehalten (gegen AEAO zu § 60a AO Nr. 2 S. 4 in der Neufassung vom , IV A 3 – S 0062/14/10002, BStBl 2014 I S. 290).

4. § 60a AO beschränkt sich auf die Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit und ist kein vollständiges Anerkennungsverfahren.

5. Auftritte von dem salafistischen Spektrum zuzuordnenden Predigern in der Moschee des Klägers sind für sich alleine genommen nicht geeignet, um von verfassungsfeindlichen Aktivitäten des Klägers selbst i. S. d. § 51 Abs. 3 AO auszugehen.

6. Im Rahmen der Gemeinnützigkeit ist es nicht erforderlich, dass die gemeinnützige Körperschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannt ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
TAAAG-88687

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