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FG Baden-Württemberg  v. - 10 K 112/18

Gesetze: EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

Beendigung der Berufsausbildung i. S. d. Kindergeldrechts nicht bereits bei Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung

Leitsatz

Die kindergeldrechtliche Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses (und des Bestehens der Prüfung), sondern erst mit dem zeitlich späteren Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch eine Rechtsvorschrift geregelt ist (im Streitfall: landesrechtliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung an den Fachschulen für Sozialpädagogik des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg, wonach die Ausbildung einer staatlich anerkannten Erzieherin „unabhängig vom Zeitpunkt der Abschlussprüfung drei Jahre dauert und sich in theoretische und praktische Ausbildungsinhalte gliedert”; Anschluss an ; gegen A 15.10 Abs. 4 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, Stand 2017, BStBl 2017 I S. 1006).

Fundstelle(n):
KAAAG-88690

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