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BGH 23.04.2018 NotZ (Brfg) 6/17, NWB 30/2018 S. 2170

Notar | Zur amtswidrigen Werbung

Werbung, die eine wertende Selbstdarstellung des Notars oder seiner Dienste enthält, wie etwa die Herausstellung besonderer Leistungen und besonderer Qualitäten oder reklamehafte – maßlos übertreibende oder anpreisende – Hinweise, ist amtswidrig und damit verboten.

Anmerkung:

Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen (§ 29 Abs. 1 BNotO). Er darf auch nicht unmittelbar oder mittelbar um bestimmte Aufträge oder Auftraggeber werben oder andere Personen veranlassen, ihm Aufträge oder Auftraggeber zuzuführen. Der auf der Startseite des Internetauftritts eines Notars enthaltene Hinweis „In XX und YY pflege ich ein starkes Netzwerk von Steuerberatern, Banken, Insolvenzverwaltern und Vermögensberatern, denn Ihr Anliegen ist zu wichtig für...