BGH Urteil v. - IX ZR 104/17

Auslegung eines auf Pfändung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen bei einer Lebensversicherungsgesellschaft gerichteten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses -  Pfändung einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Leitsatz

Pfändung einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Ein auf Pfändung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen bei einer Lebensversicherungsgesellschaft gerichteter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der die gepfändeten Forderungen nur abstrakt-generell ohne Bezug auf einen konkreten Versicherungsvertrag bezeichnet, ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass er lediglich uneingeschränkt pfändbare Forderungen umfasst, nicht aber solche, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht oder nur nach Maßgabe des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO pfändbar waren.

Gesetze: § 829 ZPO, § 850b Abs 1 Nr 1 ZPO, § 850b Abs 2 ZPO, § 133 BGB

Instanzenzug: Az: 10 U 120/16vorgehend Az: 22 O 51/16

Tatbestand

1Der Kläger ist Verwalter in dem am eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D.                 GmbH, deren Geschäftsführer der Streithelfer zu 1 war. Dieser hatte bei der beklagten Lebensversicherungsgesellschaft im Jahr 2002 eine selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen.

2Der Kläger betreibt aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen den Streithelfer zu 1. Er erwirkte am einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dieser nennt Grund und Höhe der zu vollstreckenden Forderungen, derentwegen die Ansprüche des Schuldners gegen "Lebensversicherungen", darunter die Beklagte, "aus Versicherungsvertrag einschließlich der Ansprüche auf Zahlung der Versicherungssumme und der Gewinnanteile, auf Auszahlung des bei Aufhebung oder Kündigung des Vertrages sich ergebenden Rückkaufswerts, auf Kündigung und Umwandlung der Versicherung und auf Bestimmung, Widerruf oder Änderung des Bezugsberechtigten gepfändet" und dem Kläger zur Einziehung überwiesen wurden. Der Beschluss, der am der Beklagten als Drittschuldnerin zugestellt wurde, enthält keine weiteren Anordnungen zu den gepfändeten Ansprüchen, insbesondere keinen Zusatz über die Anordnung der Pfändung gemäß § 850b Abs. 2 ZPO. Die Beklagte wies die Pfändung mit Drittschuldnererklärungen vom und vom als unwirksam zurück. Für den Schuldner werde unter der Lebens-/Rentenversicherungsnummer …       eine Versicherung geführt, aus der ausschließlich Leistungen für den Fall der Berufsunfähigkeit versichert seien. Derartige Versicherungen seien grundsätzlich unpfändbar. Seit dem zahlte die Beklagte eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente an den Streithelfer zu 1 aus.

3Im Jahr 2004 hatte der Streithelfer zu 1 zugunsten seiner Ehefrau, der Streithelferin zu 2, ein notarielles Schuldanerkenntnis abgegeben und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Streithelferin zu 2 erwirkte am einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit welchem die Forderungen des Streithelfers zu 1 gegen die Beklagte gepfändet wurden und der mit Beschluss vom dahingehend ergänzt wurde, dass die Pfändung gemäß § 850b Abs. 2 ZPO nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften (§§ 850c ff ZPO) erfolge. Nach Zustellung auch des Ergänzungsbeschlusses vom an die Beklagte am zahlt diese seit Beträge in Höhe von 160,83 € monatlich aus der Berufsunfähigkeitsrente an die Streithelferin zu 2.

4Unter dem erwirkte der Kläger einen weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend die Forderung des Streithelfers zu 1 gegen die Beklagte, in dem die Pfändung antragsgemäß nach § 850b Abs. 2 ZPO nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften angeordnet war. Diesen Beschluss hob das Landgericht auf (sofortige) Beschwerde des Streithelfers zu 1 mit Beschluss vom auf und führte zur Begründung aus, wegen des bereits bestehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine erneute Pfändung. Dem Kläger bleibe der bereits beschrittene Weg, gegen die Drittschuldnerin im Klageweg vorzugehen.

5Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung der an die Streithelferin zu 2 als Pfandgläubigerin ausgekehrten Pfändungsbeträge sowie die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung der pfändbaren Beträge aus der Berufsunfähigkeitsversicherung des Streithelfers zu 1 an ihn verpflichtet sei. Seine Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Gründe

6Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne weder Zahlung bisher fällig gewordener Monatsbeträge aus der Berufsunfähigkeitsrente des Streithelfers zu 1 verlangen, noch stünden ihm künftige Zahlungen aus diesem Versicherungsverhältnis zu. Er habe kein gegenüber dem Pfändungspfandrecht der Streithelferin zu 2 vorrangiges Pfandrecht erworben.

8Zwar sei der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom hinreichend bestimmt. Trotz der Falschbezeichnung der Versicherung als "Lebensversicherung" sei eine Zuordnung der Pfändung zur einzig bei der Beklagten bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung des Streithelfers zu 1 unzweifelhaft möglich. Jedoch sei die Pfändung unter Verstoß gegen § 850b ZPO erfolgt; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom enthalte nicht die - konstitutive - Anordnung nach § 850b Abs. 2 ZPO. Aus der Erklärung des Streithelfers zu 1, einer Pfändung durch seine Ehefrau zuzustimmen, könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten - etwa im Wege einer teleologischen Reduktion des § 850b ZPO - herleiten, denn § 850b ZPO sei eine auch für den Schuldner unverzichtbare Regelung und eine Entscheidung nach § 850b Abs. 2 ZPO setzte eine umfassende Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls voraus. Eine Nachholung der Billigkeitspfändung durch das Prozessgericht im Erkenntnisverfahren, die ohnedies nur ex nunc wirken könne, sei nicht möglich, zuständig sei allein das Vollstreckungsgericht im Vollstreckungsverfahren. Auch dessen Entscheidung könne, wenn sie nachträglich herbeigeführt werde, nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückwirken.

9Folge des Verstoßes gegen § 850b ZPO sei, dass ein Pfändungspfandrecht an der Forderung des Streithelfers zu 1 gegen die Beklagte zugunsten des Klägers nicht entstanden sei. Pfändungstheorien, die ein Entstehen des Pfändungspfandrechts unabhängig von der materiell-rechtlichen Rechtslage befürworteten, sei nicht zu folgen. Hier fehle es an einer materiell-rechtlichen Voraussetzung für die Entstehung eines Pfändungspfandrechts jedenfalls insoweit, als nach §§ 1204, 1274 Abs. 2 BGB ein Pfandrecht an einem Recht nicht bestellt werden könne, das nicht übertragbar sei, und gemäß § 400 BGB unpfändbare Forderungen nicht abgetreten werden könnten. Ferner sei § 850b ZPO eine so wesentliche Verfahrensvorschrift, dass sie der Entstehung eines Pfändungspfandrechts an einer unpfändbaren Forderung entgegenstehe.

II.

10Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Allerdings fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation bereits deswegen, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom , auf den sich der Kläger zur Begründung des geltend gemachten Einziehungsanspruchs beruft, die Ansprüche aus der nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur bedingt pfändbaren Berufsunfähigkeitsversicherung des Streithelfers zu 1 bei der Beklagten nicht umfasst.

111. Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst geprüft, ob die Forderung, die der Kläger mit Vorrang gegenüber der Streithelferin zu 2 gepfändet wissen will, vom Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom erfasst und hinreichend bestimmt bezeichnet ist. Nur eine Forderung, die Gegenstand der Vollstreckungsmaßnahme ist, kann den Kläger gegenüber dem Drittschuldner zur Einziehung berechtigen; die Zustellung eines Pfändungsbeschlusses gemäß § 829 Abs. 3 ZPO kann eine Pfändung nur hinsichtlich solcher Forderungen bewirken, die der Beschluss erfasst. Inhalt und Umfang eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind dabei - soweit sich dies nicht aus dessen Wortlaut eindeutig ergibt - durch Auslegung zu ermitteln. Als gerichtlicher Hoheitsakt unterliegt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der selbständigen Auslegung durch das Revisionsgericht, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist im Revisionsrechtszug frei nachprüfbar (vgl. , NJW 1988, 2543, 2544; vom - V ZR 269/98, NJW 2000, 1268, 1269; vom - V ZR 95/11, WM 2012, 1786 Rn. 5; vom - IX ZR 192/15, WM 2017, 1256 Rn. 6).

122. Die Auslegung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom ergibt, dass dieser die Forderung des Streithelfers zu 1 aus dem Versicherungsvertrag mit der Nummer …       nicht erfasst.

13a) Der Pfändungsbeschluss muss aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit die gepfändete Forderung oder die gepfändeten Forderungen und ihren rechtlichen Grund so genau bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll ( aaO; vom , aaO Rn. 5; vom , aaO Rn. 7). Dabei genügt es nicht, dass der Pfändungsbeschluss die gepfändete Forderung aus Sicht der unmittelbar Beteiligten, also des Pfändungsgläubigers, des Schuldners und des Drittschuldners hinreichend deutlich bezeichnet ( aaO; vom aaO). Unerheblich ist im Interesse des sicheren Rechtsverkehrs auch, dass Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner übereinstimmend wissen, der Schuldner verfüge nur über eine einzige Forderung gegen den Drittschuldner (vgl. , WM 2005, 1037, 1038 mwN). Auslegungsgrundlage ist allein der objektive Inhalt des Pfändungsbeschlusses, weil auch für andere Personen als die unmittelbar Beteiligten - insbesondere für weitere Gläubiger - allein aus dem Pfändungsbeschluss erkennbar sein muss, welche Forderung gepfändet worden ist. Umfang und Bestimmbarkeit des Pfändungsgegenstands müssen sich bei einer nach § 133 BGB vorzunehmenden, nicht am buchstäblichen Sinne haftenden Auslegung des Beschlusses aus diesem selbst ergeben. Ganz offenkundige Tatsachen können für die Auslegung oder zur Ergänzung des Beschlusses herangezogen werden (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 510 mwN), nicht jedoch außerhalb des Beschlusses liegende Umstände (vgl. aaO Rn. 7 mwN).

14b) Die Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom hinreichend bestimmt lediglich Forderungen aus allen Versicherungsverträgen des Streithelfers zu 1 bei der Beklagten umfasst, die uneingeschränkt pfändbar sind. Hingegen enthält der Beschluss keine ausreichende Grundlage, dass auch solche Forderungen gepfändet werden sollten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht oder - wie hier hinsichtlich der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherung - nur nach Maßgabe des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO pfändbar waren.

15aa) Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom soll zunächst die Forderungen des Streithelfers zu 1 aus allen Versicherungsverträgen bei der Beklagten pfänden. Das der Pfändung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis wird hierzu in ausreichender Form bezeichnet, Bedenken gegen die Wirksamkeit des Pfändungsbeschlusses ergeben sich insoweit nicht.

16(1) Ein Pfändungsbeschluss muss, um hinreichend bestimmt zu sein, regelmäßig auch den Rechtsgrund der Forderung wenigstens in allgemeinen Umrissen bezeichnen. Fehlende Angaben zum Rechtsgrund schaden ebenso wie die nichtssagenden Bezeichnungen "aus jedem Rechtsgrund" oder "aus Verträgen oder sonstigen Rechtsgründen", die der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichgerichts bereits früh für unzureichend gehalten hat (vgl. , BGHZ 13, 42, 43 f; vom - IX ZR 258/01, WM 2005, 1037, 1038 mwN). Jedenfalls die der Nennung der Drittschuldner folgende Aufzählung macht deutlich, dass der Beschluss auf die Pfändung von Ansprüchen "aus Versicherungsvertrag" abzielt, dass mithin also die auf Zahlung unter anderem der Versicherungssumme gerichteten Ansprüche und Rechte aus allen Versicherungen, die der Streithelfer zu 1 bei der Beklagten hatte, gepfändet sind und die Einziehung insoweit angeordnet ist. Das genügt dem Bestimmtheitserfordernis, an das ohnedies keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden dürfen, weil der Vollstreckungsgläubiger die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners meist nur in den Umrissen oder nur oberflächlich kennen kann und kennt. Kleinere Ungenauigkeiten sind unschädlich; die Angabe einer Vertragsnummer ist zur Identifizierung der gepfändeten Rechte nicht erforderlich (, NJW 2012, 1510 Rn. 24).

17(2) Für die Wirksamkeit der Pfändung spielt es keine Rolle, ob die Bedingungen für die Ansprüche aus etwaigen Versicherungsverträgen zum Zeitpunkt der Pfändung bereits eingetreten waren. Auch bedingte, betagte und künftige Forderungen können wirksam gepfändet werden. Deshalb können sämtliche Rechte aus einer (Lebens-)Versicherung gepfändet werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten oder die Versicherung gekündigt ist ( aaO Rn. 26).

18(3) Der Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom steht auch nicht entgegen, dass er keine Angaben dazu enthält, welche von möglicherweise mehreren Forderungen in welcher Höhe, gegebenenfalls auch in welcher Reihenfolge, von der Pfändung erfasst sein sollten. Eine Forderungspfändung in Höhe des Anspruchs des Gläubigers hat regelmäßig die Bedeutung einer Teilpfändung, wenn die gepfändete Forderung die Forderung des Gläubigers übersteigt. Werden mehrere Forderungen des Schuldners teilweise bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld gepfändet, erfasst die Pfändung jede der mehreren Forderungen des Schuldners bis zur Höhe der Schuld, deretwegen die Pfändung erfolgt ist. Jede der gepfändeten Forderungen unterliegt der Pfandverstrickung in Höhe der Schuld. Der Gläubiger braucht bei der Pfändung ebenso wenig die Schuld auf die gepfändeten Forderungen zu verteilen wie in dem Fall, dass er zulässigerweise für seinen Anspruch mehrere, diesen insgesamt übersteigende Forderungen des Schuldners in voller Höhe gepfändet hat (, WM 2017, 1256 Rn. 10 mwN). Die Aufzählung, welche Ansprüche aus etwaigen Versicherungsverträgen gepfändet sein sollen, zeigt das Bemühen des Klägers, möglichst jeden pfändbaren Anspruch aus der Geschäftsverbindung des Streithelfers zu 1 bei der Beklagten zu erfassen. Grund für derart weitgehende Pfändungsbeschlüsse ist in der Regel, dass Gläubiger die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht kennen und nicht kennen können. Gleichwohl ist auch in dieser Lage eine effektive Durchsetzung titulierter Forderungen im Wege der Forderungspfändung zu ermöglichen, ohne dabei die schutzwürdigen Belange des Drittschuldners und potenzieller weiterer Zwangsvollstreckungsgläubiger hinsichtlich der Bestimmtheit der ausgebrachten Pfändungen zu vernachlässigen; denn die Grundrechte des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) verpflichten den Staat dazu, effektive Mittel zur Durchsetzung titulierter Forderungen bereitzustellen ( aaO Rn. 11 mwN). Der Gläubiger pfändet regelmäßig - so auch hier - alle im Pfändungsbeschluss genannten Einzelforderungen bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld. Dem Schuldner bleibt die Möglichkeit, wegen einer etwaigen Überpfändung Erinnerung nach § 766 ZPO zu erheben ( aaO Rn. 11).

19bb) Der Pfändungsbeschluss vom erfasst allerdings - wie sich aus seinem Inhalt hinreichend klar entnehmen lässt - keine bedingt pfändbaren Forderungen wie die des Streithelfers zu 1 aus dem Versicherungsvertrag mit der Nummer …       . Denn der dem klägerischen Antrag entsprechende Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der die gepfändete Forderung nur abstrakt-generell ohne Bezug auf einen konkreten Versicherungsvertrag bezeichnet, erstreckt sich erkennbar nicht auf Ansprüche, die nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen pfändbar wären. Die angeordnete Pfändung erfasst folglich nicht die nur unter den Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO pfändbaren Ansprüche des Streithelfers zu 1 aus einer selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung.

20(1) Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente sind nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur bedingt pfändbar (, NZI 2010, 141 Rn. 8 mwN; vom - IX ZR 132/09, NZI 2010, 777 Rn. 41 ff; LG Köln, ZInsO 2013, 1428; MünchKomm-ZPO/Smid, 5. Aufl., § 850b Rn. 3; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 9. Aufl. § 850b Rn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 850b Rn. 2; BeckOK-ZPO/Riedel, März 2018, § 850b Rn. 17; Stöber, aaO Rn. 1007). Renten nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO können nach Abs. 2 dieser Vorschrift nur unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise gepfändet werden. Dessen ungeachtet sind sie aber grundsätzlich unpfändbar (vgl. , BGHZ 31, 210, 218; Stein/Jonas/Würdinger, ZPO, 23. Aufl., § 850b Rn. 2; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl., § 850b Rn. 23). Pfändungsschutz besteht auch schon vor Eintritt des Versicherungsfalles, denn von § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO werden nicht nur bereits fällige, sondern auch künftige Ansprüche erfasst (, NJW 2010, 374 Rn. 22 mwN).

21(2) Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom trifft - was offenkundig ist - keine ausdrückliche Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 vorliegen und deswegen Renten nach § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausnahmsweise gepfändet werden können. Dies ist auch nicht stillschweigend angeordnet.

22(a) Die Entscheidung, ob ein Fall des § 850b Abs. 2 ZPO vorliegt, kann - nach Anhörung der Beteiligten - nur im Vollstreckungsverfahren erfolgen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 850b Rn. 20). Die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ist insoweit ausschließlich (§§ 802, 828 Abs. 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich nichts anderes aus Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, wonach in bestimmten Fällen das Prozessgericht darüber zu entscheiden hat, in welchem Umfang pfändbare Ansprüche in die Insolvenzmasse fallen (, NJW-RR 2010, 474 Rn. 10; vom - IX ZR 132/09, NZI 2010, 777 Rn. 41). Denn in diesen Fällen geht es nicht um die für eine Individualvollstreckung maßgebliche Frage, welche Wirkungen die tatsächlich erfolgte Pfändung zugunsten eines Einzelgläubigers hat, sondern um den Umfang der sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit bestimmter Ansprüche im Zusammenhang mit einem auf gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger ausgerichteten Insolvenzverfahren (vgl. , NZI 2017, 892 Rn. 24).

23(b) Eine Billigkeitspfändung nach § 850b Abs. 2 ZPO ist auch nicht stillschweigend angeordnet worden.

24Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom entsprach ersichtlich dem Antrag des Klägers. Dieser war schon nach seinem Wortlaut nicht auf eine Prüfung der Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO gerichtet. Er war vielmehr dem zu vermutenden Kenntnisstand des Klägers über die Vermögensverhältnisse des Streithelfers zu 1 entsprechend allgemein, gleichsam standardisiert auf (näher spezifizierte) Ansprüche aus Versicherungsverträgen des Streithelfers zu 1 bei der beklagten Lebensversicherungsgesellschaft gerichtet. Ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Versicherung wird nicht hergestellt. Anhaltspunkte dafür, dass eine den Pfändungsbeschränkungen des § 850b Abs. 1 ZPO unterliegende Berufsunfähigkeitsversicherung erfasst werden soll, sind nicht ersichtlich. Folglich konnte das Vollstreckungsgericht über die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO mit seinem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom auch nicht entscheiden.

25Eine stillschweigende Entscheidung könnte auch aus Rechtsgründen eine wirksame Pfändung nicht herbeiführen. Die Entscheidung des Vollstreckungsrichters ist konstitutiv (, NJW 1970, 282, 283, insoweit in BGHZ 53, 41 nicht abgedruckt; vom - IX ZR 80/80, NJW 1982, 515, 516). Sie ist ausdrücklich in einem Pfändungsbeschluss anzuordnen und stets zu begründen (Stein/Jonas/Würdinger, aaO § 850b Rn. 29; Zöller/Herget, aaO § 850b Rn. 16; Prütting/Gehrlein/Ahrens, aaO § 850b Rn. 28; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl. § 850b Rn. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO § 850b Rn. 21; Kessal-Wulf/Lorenz in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 850b Rn. 6). § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO dient auch der Existenzsicherung des Schuldners und ist unabdingbar. Deshalb kann in die Forderungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht ohne ausdrückliche Gestattung im Wege der Zwangsvollstreckung eingegriffen werden (vgl. , WM 2011, 1418 Rn. 18 mwN).

26(3) Ohne eine Entscheidung nach § 850b Abs. 2 ZPO waren die Forderungen des Streithelfers zu 1 aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für den Kläger unpfändbar (vgl. , BGHZ 31, 210, 217; Stein/Jonas/Würdinger, aaO § 850b Rn. 2; Gottwald/Mock, aaO § 850b Rn. 23). Die Pfändung einer nicht oder nur bedingt pfändbaren Forderung ordnet der allgemein auf "Ansprüche aus Versicherungsvertrag" gerichtete Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom nicht an. Dies ist im Drittschuldnerprozess von Amts wegen zu prüfen; der Drittschuldner kann insoweit nicht auf die Möglichkeit einer Erinnerung (§ 766 ZPO) gegen den ansonsten grundsätzlich hinzunehmenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (vgl. , BGHZ 66, 79, 81 f) verwiesen werden.

273. Der Kläger hat auch keine andere Pfändung zu seinen Gunsten und mit Vorrang gegenüber der Streithelferin zu 2 herbeigeführt.

28a) Nach der ihm durch die Drittschuldnererklärung vermittelten Kenntnis, dass für den Streithelfer zu 1 bei der Beklagten unter der Lebens-/Rentenversicherungsnummer …        lediglich eine Versicherung geführt wird, aus der ausschließlich Leistungen für den Fall der Berufsunfähigkeit versichert sind, blieb der Kläger zunächst untätig. Vor Wirksamwerden der vom Vollstreckungsgericht angeordneten Pfändung der Forderungen aus der streitgegenständlichen Berufsunfähigkeitsversicherung zugunsten der Streithelferin zu 2 am (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO) hat der Kläger weder eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom beantragt, noch einen hiervon unabhängigen neuen Beschluss.

29b) Der Kläger kann sein Klagebegehren nicht auf den unter dem erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss stützen, in dem die Pfändung betreffend die Forderung des Streithelfers zu 1 gegen die Beklagte antragsgemäß nach § 850b Abs. 2 ZPO nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften angeordnet war. Denn der beantragte und zunächst auch erlassene Beschluss konnte den nach § 804 Abs. 3 ZPO zu beachtenden Vorrang der Pfändung zugunsten der Streithelferin zu 2 nicht beseitigen.

304. Auch der Vortrag der Revision, der Streithelfer zu 1 und die Streithelferin zu 2 hätten ersichtlich kollusiv zusammengewirkt und der Kläger habe das vom Streithelfer zu 1 abgegebene Schuldanerkenntnis und die Pfändung der Rentenansprüche durch die Streithelferin zu 2 angefochten, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Anfechtungsansprüche würden sich gegen die Streithelferin zu 2 richten und keine Wirkungen für und gegen die Beklagte entfalten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:250118UIXZR104.17.0

Fundstelle(n):
DB 2018 S. 6 Nr. 31
DStR 2018 S. 12 Nr. 37
NJW 2018 S. 2732 Nr. 37
NJW 2018 S. 9 Nr. 32
WM 2018 S. 1419 Nr. 30
IAAAG-88990