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OLG Köln 02.05.2018 III-1 RBs 113/18, NWB 31/2018 S. 2240

Bußgeld | Befahren einer Fußgängerzone

Holt ein Rechtsanwalt seine Post bei der Filiale in der Fußgängerzone, liegt kein Lieferverkehr vor.

Anmerkung:

Vergeblich hat sich der Anwalt, der, um bei der Postfiliale sein Postfach mit Anwaltspost zu leeren, in der Fußgängerzone vorgefahren war, gegen das Bußgeld von 30 € unter Hinweis auf das Schild „Lieferverkehr frei“ gewehrt. Fußgängerzonen dienen dem Schutz der Fußgänger, die Gelegenheit haben sollen, sich dort unbehindert und unbelästigt von Kraftfahrzeugen aufzuhalten. Deshalb sind nur eng begrenzte Ausnahmen vom Verbot des motorisierten Straßenverkehrs zuzulassen. Es sei nicht Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift, den Gewerbetreibenden bei der Vornahme von Allerweltsgeschäften zu privilegieren, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit stehen, meint...