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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 13 K 3586/16 EFG 2018 S. 1430 Nr. 17

Gesetze: AO § 235 Abs. 1, AO § 235 Abs. 2, AO § 235 Abs. 3 S. 1, AO § 235 Abs. 4, AO § 3 Abs. 1 S. 1, AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, AO § 370 Abs. 4, AO § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, AO § 170 Abs. 1, AO § 169 Abs. 2 S. 2, AO § 233a Abs. 1 S. 1, AO § 233a Abs. 2, EStG § 37 Abs. 3 S. 3, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 3 Abs. 1

Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf Einkommensteuervorauszahlungen: generelle Zulässigkeit, Verfassungsmäßigkeit, Beginn und Ablauf der Festsetzungsfrist

Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes in § 238 Abs. 1 AO

Leitsatz

1. Einkommensteuer-Vorauszahlungen sind Steuern i. S. d. § 3 Abs. 1 AO, die als solche Gegenstand einer Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO sein und folglich zur Festsetzung von Hinterziehungszinsen führen können. Der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung ist in Bezug auf verkürzte Vorauszahlungen daher erfüllt, wenn der Steuerpflichtige in der Jahressteuererklärung Einkünfte aus Kapitalvermögen verschweigt und dadurch bewirkt, dass die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für einen nachfolgenden Veranlagungszeitraum von der Finanzbehörde zu niedrig festgesetzt werden.

2. Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung von Zinsen auf hinterzogene Vorauszahlungen beginnt bei system- und verfassungskonformer Auslegung der maßgebenden Vorschriften mit Ablauf des Tages, an dem gem. §§ 170 Abs. 1, 169 Abs. 2 S. 2 AO letztmals geänderte Vorauszahlungsbescheide hätten erlassen werden können. § 37 Abs. 3 S. 3 EStG bleibt insoweit außer Betracht; die Vorschrift enthält keine Spezialvorschrift zur Regelung der Festsetzungsverjährungsfristen für Vorauszahlungen, die § 169 Abs. 2 S. 2 AO vorgeht. Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass die Verjährung der Hinterziehungszinsen auf die Vorauszahlungen zusammen mit der Verjährung der Hinterziehungszinsen auf die Jahressteuer eintrete (so wohl ).

3. Für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Vorauszahlungen ist nicht erforderlich, dass die hinterzogene Steuer zuvor (zutreffend) festgesetzt wurde. Die hinterzogene Steuer i. S. d. § 235 AO berechnet sich aus der Differenz zwischen den tatsächlich festgesetzten Vorauszahlungen und den Vorauszahlungen, die gem. § 37 Abs. 3 EStG bei stets pflichtgemäßen und wahrheitsgemäßen Angaben festgesetzt worden wären (vgl. 7 K 235413 E).

4. Der Zinslauf der Hinterziehungszinsen auf Einkommensteuer-Vorauszahlungen beginnt zum Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 37 Abs. 1 S. 1 EStG bzw. in Fällen, in denen eine nachträgliche Festsetzung/Anpassung von Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 S. 3 EStG erfolgte, zum Zeitpunkt der Festsetzung. Der Zinslauf ist im Wege einer teleologischen Reduktion auf den Zeitraum bis zum Beginn der Vollverzinsung nach § 233a AO zu begrenzen.

5. Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Vorauszahlungen verletzt nicht den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gemäß Art. 3 GG.

6. Gegen den in § 238 Abs. 1 S. 1 AO festgelegten Zinssatz von einhalb Prozent für jeden Monat bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 1430 Nr. 17
GStB 2018 S. 434 Nr. 12
HAAAG-90028

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