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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 3226/15

Gesetze: RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. j, RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j , UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a, UStG § 4 Nr. 22 Buchst. a, UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b

Schwimmkurse einer privaten Schwimmlehrerin für Kinder von ein bis drei Jahren umsatzsteuerfrei

Säuglingsschwimmen für Kinder von drei bis zwölf Monaten kein „Unterricht” und damit umsatzsteuerpflichtig

Leitsatz

1. Von einer privaten Schwimmlehrerin auf eigene Rechnung Kleinkindern im Alter von ein bis drei Jahren in Gruppen mit durchschnittlich sechs bis acht Kindern erteilter Schwimmunterricht kann als von einer Privatlehrerin erteilter Schul- und Hochschulunterricht nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL bzw. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-Richtlinie umsatzsteuerfrei sein. Die Steuerbefreiung verlangt nicht, dass die Mehrheit der teilnehmenden Kinder nach Beendigung eines Kurses in der Lage ist, sich selbstständig und ohne Schwimmhilfen über Wasser zu halten oder gar eine bestimmte Schwimmtechnik (z. B. Brustschwimmen) zu beherrschen. Insoweit ist ausreichend, dass die Leistung allein oder zusammen mit den Leistungen anderer Unternehmer das Schwimmen lernen ermöglicht, fördert, ergänzt oder erleichtert.

2. Das von der Schwimmlehrerin angebotene Säuglingsschwimmen für Kinder im Alter vom 3 bis 12 Monaten ist dagegen nicht umsatzsteuerfrei, sondern steuerpflichtig, da es nicht über eine Freizeitgestaltung hinausgeht bzw. nicht in einem strukturierten Prozess den Säuglingen Schwimmkenntnisse und Schwimmfähigkeiten vermittelt. Auch soweit die durchgeführten Übungen dazu dienen sollen, die Säuglinge an das Element Wasser zu gewöhnen, die Muskulatur zu kräftigen, Körperspannung aufzubauen, die Eltern-Kind-Beziehung zu stärken oder – noch allgemeiner – die Bildung von Synapsen anzuregen, kann insoweit noch nicht von einem „Schwimmunterricht” gesprochen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KÖSDI 2018 S. 20904 Nr. 9
RAAAG-90029

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