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KSR Nr. 8 vom Seite 2

Abzugsverbot für betrieblich veranlasste Schuldzinsen

BFH rügt die Behandlung von Verlusten durch das BMF (und indirekt den Gesetzgeber)

Bernhard Paus

Das Gesetz (§ 4 Abs. 4a EStG), das die sog. Überentnahmen mit einem Abzugsverbot für betrieblich veranlasste Schuldzinsen „bestraft“, hat die Behandlung von Verlusten bei der Berechnung der Überentnahmen nicht ausdrücklich geregelt. Bisher waren sich BFH und BMF darin einig, dass ein Verlust im Jahr seiner Entstehung ein Abzugsverbot nicht rechtfertigen kann, wenn bisher keine Überentnahmen vorlagen und im Jahr der Verlustentstehung die Entnahmen die Einlagen nicht überschreiten. Jetzt hat der BFH entschieden, dass diese Verluste entgegen der Auffassung des BMF auch in den Folgejahren ein Abzugsverbot nicht rechtfertigen, falls die Entnahmen, saldiert über alle Jahre seit 1999, die Einlagen nicht überschreiten.

Kfz-Handel mit hohen Verlusten

Ein Kfz-Händler hatte für 2005 einen Verlust ausgewiesen, nachdem bereits der Saldo der Gewinne und Verluste der Vorjahre seit 1999 negativ war. Das Finanzamt wollte diesen Verlust bei der Ermittlung der Überentnahmen entsprechend der Verwaltungsanweisung ( BStBl 2005 I S. 1019) zwar nicht für das Verlustentstehungsjahr 2005 einrechnen, wohl aber bei den Berechnungen für die Folgejahre. Nachdem das Finanzgericht die Klage ...