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OLG Celle Beschluss v. - 6 W 78/18

Gesetze: BGB a.F. § 1896 Abs. 2 S. 2; BGB a.F. § 2354 Abs. 1 Nr. 3 - 5; BGB a.F. § 2356 Abs. 2 S. 1; EGBGB Art. 229 § 36

Leitsatz

Leitsatz:

Ist der Vertretene in einem Erbscheinsverfahren nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in der Lage, kann sein gesetzlicher Vertreter, z. B. ein Betreuer, die Erklärung abgeben, jedoch als eigene Erklärung und nicht für den Vertretenen. Dabei steht ein Vorsorgebevollmächtigter einem gesetzlichen Vertreter gleich.

Fundstelle(n):
ErbBstg 2018 S. 179 Nr. 8
NJW 2018 S. 2807 Nr. 38
NJW 2018 S. 8 Nr. 32
NJW-RR 2018 S. 1031 Nr. 17
NWB-Eilnachricht Nr. 38/2018 S. 2759
AAAAG-90736

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