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BFH 05.07.2018 II B 122/17, NWB 33/2018 S. 2378

Schenkungsteuer | Steuerwert einer gemischten Schenkung

Der Wert der Bereicherung ist laut bei einer gemischten Schenkung durch Abzug der – ggf. kapitalisierten – Gegenleistung vom Steuerwert zu ermitteln. Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall der nach dem Bewertungsgesetz ermittelte Steuerwert hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt.

Anmerkung:

In dem Beschwerdeverfahren über die Aussetzung der Vollziehung hat der BFH die Verwaltungsauffassung und die im Schrifttum herrschende Meinung bestätigt. Die für eine freigebige Zuwendung erforderliche Bereicherungsabsicht ist grds. zu unterstellen, wenn die Gegenleistung deutlich (20 bis 25 %) hinter dem gemeinen Wert übertragener Vermögensgegenstände zurückbleibt. Auch wenn der Steuerwert des Schenkungsobjekts im Einzelfall hinter dem gemeinen Wert zurückbleibt, erfolgt im Fall einer gemischten...