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FG Niedersachsen 17.05.2018 6 K 10/17, NWB 33/2018 S. 2382

Beruf | Eintragung eines Titels in das Berufsregister der Steuerberaterkammer

Da das StBerG keine abweichende Regelung enthält, dürfen Steuerberater ausländische akademische Grade (hier: „PhD“ bzw. „Dr.“ im Fachbereich Betriebswirtschaft der slowakischen C-Universität in B. erworben) nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts führen. Dann kann die Steuerberaterkammer aber auch aufgrund einer von ihr zum Gewohnheitsrecht erstarkten Übung verpflichtet sein, entsprechende akademische Grade in ihr Berufsregister einzutragen. [i]Geißler, Berufsrecht der Steuerberater, infoCenter NWB DAAAC-32141

Anmerkung:

Die beklagte Steuerberaterkammer ging wohl angesichts der aus ihrer Sicht merkwürdigen Begleitumstände der Titelerlangung (etwa der Weigerung des Steuerberaters und der Universität, die Promotion vorzulegen) davon aus, dass der Steuerberater den Titel nicht ordnungsgemäß erlangt hatte, und verweigerte dessen Eintragung in das Steuerber...