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LSG Bayern Urteil v. - L 9 EG 66/15

Gesetze: BEEG § 2; BEEG § 2b; BEEG § 2c Abs. 1 S. 2; BEEG § 27

Leitsatz

Leitsatz:

1. Auswertung der und B 10 EG 7/17 R.

2. Das BSG verlangt für die Eigenschaft als laufenden Arbeitslohn nicht nur die Zahlung im regelmäßigen Turnus, sondern kumulativ eine spezifische Zweckbestimmung für bestimmte aufeinanderfolgende Zeiträume.

3. Bei einem Zeitguthaben auf einem Gleitzeitkonto erscheint dessen finanzielle Abgeltung grundsätzlich wesensfremd. In der Regel kann sie keinen laufenden Arbeitslohn erzeugen, auch wenn die Auszahlung letztlich über einen längeren Zeitraum hinweg in "Monatsraten" erfolgt.

Fundstelle(n):
DAAAG-91639

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