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BFH 27.02.2018 I B 37/17, StuB 16/2018 S. 604

Körperschaftsteuer | Vereinbarkeit des § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG mit dem EU-Recht

Es ist nicht erkennbar, dass die in § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG enthaltene Ausschlussfrist gegen den europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz bzw. das Äquivalenzprinzip verstoßen könnte (Bezug: § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG).

Praxishinweise

Eine Einlagenrückgewähr können nach § 27 Abs. 8 Satz 1 KStG auch Körperschaften oder Personenvereinigungen erbringen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn sie Leistungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG gewähren können. Die Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung von § 27 Abs. 1 bis 6 KStG und der §§ 28 und 29 KStG zu ermitteln. Der als Leistung i. S. des § 27 Abs. 8 Satz 1 KStG zu berücksichtigende Betrag wird nach § 27 Abs. 8 Satz 3 KStG auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gesondert festgestellt. Der Antrag ist gem. § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ende des Kalenderjahrs...