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FG München Urteil v. - 2 K 2799/12

Gesetze: AO § 41 Abs. 2 S. 1, AO § 169 Abs. 2 S. 2, AO § 370 Abs. 1 Nr. 1

Scheinmietverhältnis

Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung durch Verschleierung der wahren Verhältnisse

Segmentierung

Leitsatz

1. Der streitige Vertrag zwischen dem Kläger und dem angeblichen Mieter ist als steuerlich unerhebliches Scheinmietverhältnis zu behandeln. Die Hauptpflichten des vom Kläger behaupteten Mietvertrags – nämlich Nutzungsüberlassung gegen Entgelt – sind von den Parteien nicht erfüllt worden.

2. Es ist unglaubwürdig, dass der Kläger als angeblicher Vermieter auf eigene Kosten zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses eine individuell ausgestattete (und von E bestellte) Einbauküche über 54.000 DM einbauen lässt, der lediglich eine monatliche Miete von nur insgesamt 1.200 DM gegenübersteht. In Anbetracht dieser Miete ist es auch völlig lebensfremd, für den behaupteten Mieter daneben im nächsten Jahr noch eine Gartenanlage mit Pavillon für über 34.000 DM herstellen zu lassen sowie zudem jährliche Finanzierungkosten von beispielsweise im Jahr 2000 von über 37.000 DM (vgl. Ermittlungsakte, Bd. I, Bl. 137) zu tragen.

3. Bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht ist die Beratertätigkeit als eigenständige Tätigkeit neben der Tätigkeit des Klägers als Rennstallbetreiber zu behandeln. Beide Tätigkeiten sind verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen und ohne weiteres sachlich und wirtschaftlich abgrenzbar. Sie haben sich weder gegenseitig bedingt, noch haben sie als Haupt- und Nebentätigkeit in einem Zusammenhang der gegenseitigen Förderung zueinander gestanden.

4. Dem Kläger ist bewusst gewesen ist, dass der Vertrag mit dem Vater seiner Lebensgefährtin nicht den Zweck gehabt hat, Mieteinnahmen zu erzielen. Allein der Umstand, dass der Kläger sich bei der gegebenen Sachlage – Nutzungsüberlassung des Einfamilienhauses an die Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn, aber Vertrag mit dem Vater der Lebensgefährtin – eine allgemeine Auskunft bei seinem Steuerberater eingeholt hat, ohne diesem aber den tatsächlichen Sachverhalt mitzuteilen, und ohne später das FA über die gegebenen näheren Umstände zu unterrichten, deutet bereits auf seinen Steuerhinterziehungswillen hin.

Tatbestand

Fundstelle(n):
HAAAG-92063

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