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FG München Beschluss v. - 2 V 567/16

Gesetze: EStG § 24 Nr. 1aEStG § 19 Abs. 1FGO § 69 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Schadensersatz für entgangene Einnahmen

Prozessvergleich

fehlerhafte Beratung des Anwalts i. S. Abfindung

Leitsatz

1. Die Zahlung der Haftpflichtversicherung ist als Entschädigung i. S. v. § 24 Nr. 1a i. V. m. § 19 Abs. 1 EStG steuerpflichtig. Der Antragsteller hat aufgrund des Prozessvergleichs (als neuer Rechtsgrundlage) von der Haftpflichtversicherung eine Entschädigungsleistung für entgangene Einnahmen erhalten.

2. Zwischen der Schadensentstehung und der Entschädigung hat ein unmittelbarer Zusammenhang bestanden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
MAAAG-92070

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